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Kontaktinformationen

Adresse:
Továrenská 7, 040 01 Košice, Slowakei

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Buchungsbedingungen und Hausordnung (bitte vor der Reservierung lesen) 

Diese Zusammenfassung von Rechten und Pflichten gewährleistet den Komfort aller Mieter. Bitte lesen Sie sie vor Abschluss Ihrer Buchung — sie gilt nur für bestätigte Reservierungen und ist auch im Kontaktbereich verfügbar. 

Grundbestimmungen

Einleitende Bestimmung

Diese Hausordnung regelt vor allem die Rechte und Pflichten des Vermieters, des Hausverwalters und dem Eigentümer der Wohnung, die sich aus der Nutzung der Wohnung, ihren gegenseitigen Beziehungen und den gegenseitigen Beziehungen der Mieter ergeben Wohnungen und Wohnungseigentümer im Haus, die Art und Weise, für Ordnung und Sauberkeit im Haus und seiner Umgebung zu sorgen, Art der Nutzung von Nichtwohnräumen, Gemeinschaftsräumen und Einrichtungen des Hauses. Grundrechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und Mieter sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. NR SR-Nr. 182/1993 z.z. über das Eigentum an Wohnungen und Nichtwohnräumen und Gesetz 116/1990 Slg. auf Miete und Untermiete Nichtwohnräume.

Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern und Mietern bei der Nutzung von Wohnungen

1. Anspruch haben der Eigentümer der Wohnung, Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Mieter von Wohnungen zur Nutzung der Wohnung und ihres Zubehörs, das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume und Einrichtungen des Hauses und das Recht Nutzungsleistungen, deren Erbringung mit der Nutzung der Wohnung verbunden ist.

2. Der Eigentümer der Wohnung hat das Recht und die Pflicht, an der Verwaltung des Hauses mitzuwirken und zu entscheiden, wie Miteigentümer über gemeinsame Einrichtungen und Teile des Hauses, Zubehör und Grundstücke, insbesondere über die Art und Weise ihrer Bedienung, Wartung und Reparatur.

3. Der Eigentümer der Wohnung sowie der Mieter der Wohnung sind zur Nutzung der Wohnung, der Gemeinschaftsräume und der Einrichtungen des Hauses verpflichtet Leistungen, deren Erbringung mit der Nutzung der Wohnung verbunden ist, ordnungsgemäß und ordnungsgemäß in Anspruch zu nehmen.

4. Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Reparaturen in der Wohnung rechtzeitig durchzuführen, ansonsten haftet er für den entstandenen Schaden entstanden aufgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen.

5. Der Eigentümer der Wohnung und der Mieter der Wohnung sind verpflichtet, so zu handeln, dass bei Nutzung, Instandhaltung, Veränderungen, bei der Anmietung einer Wohnung oder eines Nichtwohnraumes im Haus oder Teilen davon hat er diese nicht gestört und andere Eigentümer nicht in der Wahrnehmung ihrer Eigentums-, Miteigentums- und Nutzungsrechte gefährdet haben Rechte.

6. Der Eigentümer und Mieter der Wohnung ist verpflichtet, auf Anfrage die erforderliche Zeit einzuräumen a

dem Verwalter oder einer Person den Zutritt zur Wohnung oder zum Nichtwohnraum im erforderlichen Umfang zu gewähren berechtigt, die allgemein zugänglichen Teile und Geräte des Hauses zu reparieren und zu warten aus der Wohnung, die er nutzt.

7. Wenn der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung oder eines Nichtwohnraums den Zugang zu seinen Räumen ohne Angabe von Gründen einschränkt Wohnung oder Nichtwohnraum zum Zwecke der Durchführung geplanter oder bereits angekündigter Zwecke Unterbleibt eine Wartung oder ein Notfalleingriff, kann ihm ein Bußgeld von 100 Euro auferlegt werden. V im Falle einer vergeblichen Anreise trägt der Wohnungseigentümer auch etwaige Transportkosten.

8. Der Eigentümer der Wohnung ist verpflichtet, Mängel und Schäden, die er an der Wohnung oder am Haus verursacht hat, selbst zu beseitigen, oder seine Mitbewohner oder Besucher. Geschieht dies nicht, hat der Hausverwalter das Recht dazu nach vorheriger Ankündigung Mängel und Schäden beseitigen und vom Eigentümer verlangen Entschädigung.

9. Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, dem Verwalter die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen gem und zwar unabhängig vom offiziellen ständigen Wohnsitz der Bewohner. Solange es irgendjemand getan hat Wenn am Ort des Verwaltungsgegenstandes ein ständiger Wohnsitz eingetragen ist, ist der Verwalter automatisch bevollmächtigt eine solche Person in die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen einbeziehen.

10. Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Vermietung seiner Wohnung unverzüglich dem Verwalter anzuzeigen bzw Mieterwechsel inklusive Basis-Kontaktdaten, während der Mieter (selbst bzw der Eigentümer in seinem Namen) ist dann verpflichtet, den Administrator unverzüglich zu benachrichtigen/aktualisieren Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Mieter ein normales Verhalten zu gestatten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung der Wohnung (Bereitstellung der Immobilie gemäß Punkt 7 etc.)

Frieden im Haus

1. Der Wohnungseigentümer und die mit ihm im Haushalt lebenden Personen sowie weitere im Haus wohnende Personen, Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie andere Wohnungseigentümer nicht durch übermäßigen Lärm belästigen. Dies taten sie nicht Im Übrigen verschlechterten die Unruhen die Bedingungen für die ordnungsgemäße Nutzung der Wohnungen nicht.

2. Die Nachtzeit ist von 22:00 bis 6:00 Uhr eingestellt. Es ist derzeit nicht gestattet, aufzutreten jede Tätigkeit, die übermäßigen Lärm verursachen würde. Beides ist derzeit nicht erlaubt Musikinstrumente spielen, singen, lautstark Spaß haben.

3. Wohnungseigentümer sind verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt den Fernseher, das Radio und andere audiovisuelle Geräte abzuschalten Geräte zur Raumhörbarkeit.

4. Wenn der Eigentümer, Mieter, Untermieter oder eine andere im Haushalt lebende Person von irgendwelchen Stört er die Nachtruhe in irgendeiner Weise, so kann ihm ein Bußgeld in Höhe von 66 Euro auferlegt werden.

5. Ausnahmen von der Nachtruhe können nur die Feier gesellschaftlich anerkannter Feiertage sein.

6. Bauliche Veränderungen mit Lärm können nur werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgeführt werden 17:00 Uhr nach Genehmigung durch den Hausverwalter (gemäß Artikel III der Hausordnung) oder in zu dem von der Baubehörde im Bescheid über die Baugenehmigung festgelegten Zeitpunkt. Am Samstag ist es möglich Führen Sie laute Arbeiten nur von 8:00 bis 14:00 Uhr aus, der Sonntag ist Ruhetag.


Ordnung und Sauberkeit im Haus und seiner Umgebung

1. Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinschaftsräumen und Einrichtungen des Hauses sowie in der Umgebung des Hauses vom Administrator bereitgestellt.

2. Der Eigentümer der Wohnung oder des Nichtwohnraumes ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen stärkere Verschmutzung der öffentlichen Bereiche durch ihn selbst, sein Haustier oder sein besuchen. Wird die Verschmutzung der Gemeinschaftsräume nicht beseitigt, kann sie ihm auferlegt werden eine Geldstrafe von 33 Euro. Die Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung trägt derjenige, der die Verschmutzung verursacht hat verursacht.

3. Bei der Durchführung von baulichen Veränderungen gemäß Planungshandbuch in der Wohnung des Eigentümers, die Im Zusammenhang mit der Verschmutzung der Gemeinschaftsräume im Haus ist der Eigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen

kontinuierliche Reinigung. Anfallender kleiner Bauschutt liegt in der Verantwortung des Wohnungseigentümers auf eigene Kosten entsorgen. Vor Beginn der Arbeiten muss er das Abfallregime dokumentieren Wirtschaftlichkeit an den Gebäudeverwalter.

4. Das Abfallmanagementsystem wird durch die allgemein verbindliche Verordnung Nr. 6/2002 Slg. geregelt. O Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen und kleinen Bauabfällen auf dem Gebiet der Hauptstadt. Städte der SR Bratislava.

5. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Siedlungsabfall und seine einzelnen Bestandteile zu sortieren und zu sammeln durch Lagerung in speziellen Behältern, Sammelbehältern oder dafür vorgesehene Orte.

6. Der Eigentümer der Wohnung darf den Standort der Container nicht verschmutzen und die Sammlung nicht beschädigen Container, deren Kennzeichnung oder deren Entfernung vom Standort.

7. Der Wohnungseigentümer darf die Durchführung regelmäßiger Umzüge nicht verunmöglichen (z. B. durch Abstellen des Autos). Abfall. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Auto abgeschleppt.

8. Der Eigentümer der Wohnung hat keinen Zutritt zu den Sammelbehältern und Containern für gemischten Siedlungsabfall zu lagernde, heiße Asche, tote Tiere, brennbare, explosive Abfälle und Abfälle, die gelagert werden müssten Die Zusammensetzung gefährdete die Gesundheit der Mitarbeiter von OLO a.s.

9. Der Wohnungseigentümer darf keine Abfälle in die Kanalisation (Toiletten, Waschbecken) werfen. Müll aus Fenstern werfen, Vögel und streunende Tiere füttern.

10. Der Aufenthalt in den Kommunikationsbereichen des Hauses (Feuerleiter, Flure) ist nicht gestattet. Lagern Sie Abfälle, Möbel und andere übergroße Abfälle.

11. Der Wohnungseigentümer darf die Wohnung nicht in den Flur belüften

Mit dem Aufzug

1. Es ist verboten, Aufzüge für andere Zwecke als den Personentransport zu nutzen.

2. Wenn sich herausstellt, dass die Aufzüge verschmutzt sind, kann eine Geldstrafe von 33 % für die Verschmutzung verhängt werden EUR.

3. Im Falle einer Beschädigung der Aufzüge ist der Verursacher verpflichtet, den gesamten Betrag für die Anfahrt des Aufzugs zu zahlen Originalzustand.

Garagenparkplatz

1. Der Eigentümer und Mieter des Stellplatzes nutzt diesen ausschließlich zum Abstellen seines Fahrzeugs.

2. Der Eigentümer und Mieter der Garage ist verpflichtet, die Hausordnung, insbesondere die Grundsätze, einzuhalten zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit, der Sicherheitsvorschriften und der Einhaltung der Nachtruhezeiten.

3. Der Eigentümer und Mieter der Garage ist verpflichtet, beim Starten und Betreiben des Fahrzeugs dafür zu sorgen andere Eigentümer und Mieter nicht mit übermäßigem Lärm, Abgasen usw. belastet auf keinen Fall Unreinheit.

4. Eigentümer und Mieter von Garagen sind verpflichtet, die Garagen so zu warten, dass sie nicht beschädigt werden Aus diesem Grund störten sie das Gesamtbild der Umgebung nicht und schadeten der Umwelt nicht.

5. Das Parken des Fahrzeugs außerhalb seines Stellplatzes ist verboten.

6. Der Eigentümer des Garagenplatzes ist berechtigt, eine Vereinbarung über die vorübergehende Nutzung des Garagenplatzes zu treffen Orte mit einem anderen Bewohner des Hauses oder einer dritten Person.

7. Der Garagenplatz darf ohne Genehmigung des Verwalters in keiner Weise verändert, eingezäunt usw. werden.

Nutzung der Gemeinschaftsräume des Hauses

1. Gemeinschaftsräume im Haus können von den Eigentümern genutzt werden, oder Wohnungsmieter dürfen die Wohnung nur zu dem Zweck nutzen, für den sie bestimmt sind waren ursprünglich vorgesehen. Eine Änderung des Nutzungszwecks der Räumlichkeiten kann nur im Einklang mit erfolgen Baurecht.

2. Materialien und Gegenstände, die die Sicherheit der Eigentümer gefährden oder Wohnungsmieter und welche sie veranlassen könnten Es besteht Brand- oder Explosionsgefahr.

3. Der Hausverwalter ist für die fachgerechte Prüfung der installierten elektrischen Anlagen verantwortlich.

4. Wenn der Eigentümer (oder die Person, für die er verantwortlich ist, z. B. sein Lieferant) den gemeinsamen Teil beschädigt des Hauses, der Gemeinschaftsräume und dergleichen ist der Eigentümer verpflichtet, dies unverzüglich dem Verwalter zu melden Objekt. Wenn er dies nicht innerhalb von 12 Stunden tut, wird dies als grober Verstoß gewertet gegen die Hausordnung und kann mit einer Geldstrafe von 33 Euro belegt werden. Kosten im Zusammenhang mit Die Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftsteil des Hauses trägt der Eigentümer der Wohnung (oder sein Auftragnehmer). wer den Schaden verursacht hat.

5. Gemäß Verwaltungsvertrag sind die Bewohner verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich zu melden bzw

Schäden an öffentlichen Bereichen an den Administrator.

Sicherstellung des Zugangs zum Mehrfamilienhaus

1. Er hat die Schlüssel für die Haustür und alle verschlossenen Gemeinschaftsräume im Haus in einer Version der Hausverwalter.

2. Jeder Wohnungseigentümer hat die Pflicht (nach Identifizierung), den Notdienst ins Haus zu lassen, Mitglieder der Feuerwehr, Personen, die medizinische Hilfe leisten, und Kontrollbehörden.

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